Religiöser Pluralismus und konfessionelle Koexistenz:

Geschichte(n) über die Religionsfreiheit in Pannonien*

 

Karl W. Schwarz (Wien)

 

Die Überschrift über diesen Beitrag führt Begriffe an, über die wir uns vorweg verständigen müssen.

  1. Die topographische Verortung der Fragestellung: Pannonien. Ich orientiere mich weniger an der römischen Provinz Pannonia als vielmehr am Donau- und Karpatenraum – jenem Gebiet, das die Donau durchfließt und durch die Karpaten umsäumt wird. Es ist ein offenes Gelände, ein offener Kulturraum, der erst durch die Nationalismen im 19. Jahrhundert aufgespalten und jener Parzellierung ausgeliefert wurde, die nach dem ersten Weltkrieg zu seinem Schicksal wurde. Pannonien ist natürlich mehr als das Burgenland[1] und Westungarn, ja es ist sogar mehr als die Summe dieser politisch wirksamen Grenzen und Wirklichkeiten, es erinnert an Gemeinsamkeiten und Übereinstimmungen, aber auch an Vielfalt und Polyphonie, an eine reiche, widersprüchliche und konfliktvolle Geschichte, an Querverbindungen und Traditionsketten, an Brüche und gesellschaftliche Aporien. Nichtsdestotrotz könnte dieses Pannonien eine der europäischen Vorzeigeregionen werden, der im Lichte der Donaustrategie der Europäischen Union eine vielleicht noch wegweisende Bedeutung zukommen wird[2].

 

  1. Mit dem Stichwort „Religionsfreiheit“ verbinden wir heute ein Grundrecht, ein unverzichtbares Menschenrecht, das zur Würde des Menschen gehört[3].

Sie garantiert uns die Freiheit:

    • uns zu einem Glauben zu bekennen,
    • eine bestimmte religiöse Einstellung zu vertreten,
    • einer Kirche oder Religionsgesellschaft anzugehören,
    • diese Mitgliedschaft gegebenenfalls aber auch zu beenden,
    • und uns einer anderen konkurrierenden Religionsgemeinschaft anzuschließen.

 

Die Religionsfreiheit umschließt darüber hinaus auch das Recht, keine Religion zu haben (in Österreich waren dies bei der letzten Volkszählung 2001: fast eine Million Einwohner) oder überhaupt das eigene religiöse Interesse zu verschweigen, wie es 2001 mehr als 160.000 Einwohner getan haben.

 

Mit Religionsfreiheit verbinden wir aber auch die Europäische Menschenrechtskonvention[4], die in Österreich Verfassungsrang besitzt. Sie deklariert in ihrem Artikel 9, dass „jedermann (…) Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (habe); dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben“.

 

  1. Mit dem apostrophierten religiösen Pluralismus und der konfessionellen Koexistenz tritt eine Besonderheit dieses Raumes ins Blickfeld. Hinzuweisen ist insbesondere auf die in Siebenbürgen/Transsilvanien historisch überlieferte Multikonfessionalität. Dort ist es auf Initiative der Sächsischen Nationsuniversität bereits seit 1557 sukzessive zur Rezeption von vier christlichen Bekenntnissen gekommen, die als gleichberechtigt anerkannt wurden: die römisch-katholische, die evangelisch-lutherische (1557), die reformierte (1564) und die unitarische Konfession (1568). Die Anhänger der zuletzt genannten Konfession waren Antitrinitarier, sie lehnten also die Trinität ab, wurden aber dennoch in Siebenbürgen akzeptiert, weil Fürst Johann Sigismund (1540-1571) und dessen Hofarzt für sie Partei ergriffen hatten. Allen diesen vier Konfessionen wurde die Religionsfreiheit zuteil, die sie wie ihren Augapfel bewachten[5]. Einer weiteren Aufsplitterung verwehrten sich die Stände. Als sich aus dem Kreis der Unitarier die sogenannten Sabbatarier abspalten wollten, eine judaisierende Splittergruppe, wurde dies untersagt. Daher stimmt es nur cum grano salis, wenn in der Siebenbürgischen Landeshymne vollmundig deklamiert wird: „Siebenbürgen Land des Segens, … jedes Glaubens sich’rer Hort“. 1571 musste jedenfalls der von den Siebenbürgischen Ständen gewählte Landesherr, der Katholik Stefan Báthory (+1586) einen Eid auf die Wahrung der Freiheit der genannten vier Religionen leisten, die in das Grundgesetz des Landes aufgenommen wurde. 

 

Das geschah zu einem Zeitpunkt, als Europa noch von heftigen konfessionellen Bürgerkriegen heimgesucht wurde, als im Hl. Römischen Reich deutscher Nation noch der Religionsbann, das jus reformandi herrschte, also der Grundsatz „cuius regio, eius et religio“, der dem Herrscher das Recht einräumte, das Bekenntnis des Landes zu bestimmen und nach seiner Façon die Glaubenseinheit festzulegen.

 

Wir müssen die unterschiedlichen Dimensionen im Auge behalten: Dort war es die Freiheit der Siebenbürgischen Stände, hier die Freiheit des jeweiligen Territorialherren – niemals aber die Freiheit eines Einzelindividuums. Eine solche gewann höchstens in dem beneficium emigrandi Gestalt, also in der Rechtswohltat, abziehen und auswandern zu dürfen. Aber selbst diese wurde im Österreich der Maria-Theresia und ihres Vaters Karl VI. den aufgestöberten Geheimprotestanten verwehrt, sie wurden nämlich in zahlreichen Schüben (1734-1739, 1752-1757, 1774) nach Siebenbürgen zwangsdeportiert[6].    

 

I. Religionsfreiheit – einst und heute

Meine Aufgabe wird sein, die aktuelle und die historische Dimension der Religionsfreiheit zu erläutern, wobei für die aktuelle Diskussion zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (3.11.2009; 18.03.2011) analysiert werden sollen und für die Geschichte das Jahr 1711, das dreihundertjährige Gedenken an den Frieden von Sathmar/Szatmár/Satu Mare, der Anknüpfungspunkt, der Kampf der Ungarischen Stände um die Religionsfreiheit aber das Leitmotiv der Ausführungen sein wird.

 

I.1. Das Kreuz mit dem Kreuz

Zuerst aber zum aktuellen Fall: Er hat im Herbst 2009 hitzige Diskussionen verursacht und europaweit für Aufsehen gesorgt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg[7] hat atheistischen Eltern Recht gegeben, die gegen das Schulkreuz in einer italienischen Schule prozessiert hatten. Dieses Urteil hat die italienische Regelung, die ein obligatorisches Kreuz in allen Schulklassen vorsieht, wegen Verletzung der Religionsfreiheit verurteilt. Das Kreuz, so hieß es, sei in erster Linie ein religiöses Symbol und könnte von andersgläubigen Schülern als Beeinträchtigung ihrer Religionsfreiheit verstanden werden. Mit Rücksicht auf den Pluralismus, der in einer demokratischen Gesellschaft selbstverständlich ist, sei hier an staatlichen Schulen mehr Zurückhaltung notwendig.

 

In diesem Fall ging es um die schwierige Abwägung zwischen der positiven und negativen Religionsfreiheit von Schülermehrheiten und –minderheiten, der Freiheit zur Religion und zum religiösen Bekenntnis bzw. der Freiheit von der Religion. Diese Abwägung und der geforderte schonende Ausgleich haben aber nicht nur die positive und negative Seite des Grundrechts zu bedenken, sondern auch ihre individuelle und korporative Seite, die Religionsausübung im Kollektiv, in der Gemeinschaft der Kirche oder einer anderen nichtchristlichen Religionsgesellschaft.  

 

In diesem bekannten Fall Lautsi gegen Italien ist zugunsten der „negativen“ Religionsfreiheit eines einzelnen Schülers entschieden worden. Die Mehrheit der Schüler wurde zur Rücksichtnahme auf das areligiöse Empfinden eines einzelnen Mitschülers und zum Verzicht auf das Kreuzessymbol angehalten; es hat die Richter nicht beeindruckt, dass sich im Kreuz die positive Religionsfreiheit der Schülermehrheit manifestiert.

 

Die Reaktionen waren scharf, das Urteil wurde als „nicht akzeptables Fehlurteil“ zurückgewiesen, es ignoriere die tatsächliche Bedeutung des Kreuzes in der Gesellschaft. Weiter hieß es auch, dass das Straßburger Urteil der zivilreligiösen Bedeutung des Kreuzes nicht gerecht werde, gerade auch im Blick auf das Bildungswesen, das „im Zeichen des Kreuzes“ errichtet wurde. Kritisiert wurde vor allem die Tendenz, Religion aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen und zu privatisieren.

 

Die öffentliche Diskussion in Österreich gipfelte in einem Beschluss des österreichischen Parlaments (19.11.2009) zur Frage des Schulkreuzes. Mit Stimmenmehrheit (die Grünen lehnten diese Initiative ab) wurde die Bundesregierung aufgefordert, „die Präsenz von religiösen Symbolen im öffentlichen Raum (…)“ auch künftig zu ermöglichen. Nach Meinung der Parlamentsmehrheit soll sich Österreich vom Straßburger Urteil distanzieren und dessen „Wertungen, Kriterien und Schlussfolgerungen“ nicht übernehmen. Österreich wolle auch an der überkommenen Interpretation der Religionsfreiheit festhalten, keineswegs die zunehmend laizistischen Tendenzen der Straßburger Judikatur rezipieren.

 

I.2. Eine österreichische Variation des Themas

Ich möchte an dieser Stelle noch hinzufügen, dass der Fall Lautsi auch in Österreich seine Nachahmer gefunden hat. Die Eltern eines niederösterreichischen Kindes, das einen öffentlichen Kindergarten besucht, haben gegen das dort angebrachte Kreuz prozessiert. Sie wollten damit erreichen, dass ihr Kind „bis zur Religionsmündigkeit ohne religiöses Bekenntnis, jedoch weltoffen und dem Pluralismus verpflichtet“ aufwachsen könne. Ihre Klage landete beim Verfassungsgerichtshof. Er hat in seinem Erkenntnis vom 9. März 2011[8] dem Niederösterreichischen Kindergartengesetz bescheinigt, dass es verfassungskonform sei und die Anbringung eines Kreuzes nicht grundrechtswidrig sei und nicht gegen die Religionsfreiheit verstoße. Der Verfassungsgerichtshof wertete das Kreuz nicht als „Präferenz des Staates für eine bestimmte Religion“, er nahm vielmehr Bezug auf die in der Verfassung festgelegten Ziele der schulischen Bildung (Art. 14 Abs. 5a B-VG), darunter Offenheit und Toleranz sowie die an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientierte Verantwortung. Vor diesem verfassungsrechtlich gebotenen Bildungsziel war die niederösterreichische Kindergartenregelung, einen grundlegenden Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen, vor jedem Vorwurf eines Grundrechtsverstoßes gefeit. Ein solcher liege auch nicht in der Durchführung von religiösen Feiern, wie dem Nikolausfest, da die Teilnahme nicht verpflichtend sei.

 

I.3. Der Fall „Lautsi gegen Italien“ vor der Großen Kammer – eine völlige Revision

Die italienische Regierung hat das zitierte Urteil Lautsi gegen Italien nicht hingenommen, sondern hat Einspruch erhoben. War zunächst nur ein kleines Gremium internationaler Richter mit dem Fall befasst, so wurde nunmehr die Große Ratskammer des Europäischen Gerichtshofes mit dem langjährigen Rechtsstreit befasst. Deren Urteil wurde am 18. März 2011 bekannt gegeben[9].

 

Generell wird der Europäischen Union vorgeworfen, dass sie nach französischem Vorbild dem Laizismus zu viel Raum gibt. Das hat sich bei der Diskussion um einen Gottesbezug in der Präambel der EU-Verfassung gezeigt, der aus Gründen des Laizismus vermieden wurde. Gerade die jüngste umstrittene Judikatur hat gezeigt, dass die positive Seite der Religionsfreiheit gegenüber der negativen Seite vernachlässigt wird, aber auch, dass die Verdichtung der individuellen Religionsfreiheit zur korporativen Freiheit der Kirchen und Religionsgesellschaften zurückgedrängt wird. Auch wenn das religiöse Interesse in der Gesellschaft primär am Einzelnen zu fassen ist, so darf nicht übersehen werden, dass es gerade grundrechtskonform zur Vergemeinschaftung dieser religiösen Interessen kommen muss, weil Glaube und Religion nicht nur individuell, sondern eben auch in Gemeinschaft bekannt, praktiziert und gelebt wird. Die unterschiedlichen Formen solcher Vergemeinschaftung und deren Ausgestaltung im nationalen Rechtsbereich waren zuletzt mehrmals Thema des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wobei Österreich  wegen einer Grundrechtsverletzung (im Zusammenhang mit der rigiden Praxis der gesetzlichen Anerkennung) wiederholt verurteilt wurde[10] - das mag hier auf sich beruhen.

 

Das Revisionsbegehren Italiens wurde von zehn Mitgliedsländern des Europarates als Drittkläger unterstützt, darunter Russland, Rumänien, Griechenland, Litauen und Bulgarien, also Länder mit orthodoxer Bevölkerungsmehrheit, aber auch durch 33 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie unterstreichen die europäische Relevanz des Themas.

 

Es ist außerordentlich bemerkenswert, dass die Richter der Großen Ratskammer jene Entscheidung vom November 2009, die im Kruzifix an staatlichen Schulen in Italien einen Verstoß gegen die Grundrechte auf Religions- und Gewissensfreiheit sowie auf Bildung erblickt hatte, völlig revidierten. Das bedeutet: Das Kreuz als Kultur- und Religionssymbol darf weiterhin in staatlichen Schulen in Italien hängen – gerade auch unter Bedachtnahme auf die traditionelle Übung und christliche Prägung dieses Landes. Die Verfassungsautonomie der Mitgliedsstaaten wird geachtet. Ihr Beurteilungsspielraum bleibt gewahrt, wenn es darum geht, ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts mit dem Elternrecht bezüglich der Erziehung der Kinder nach den eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu vereinbaren. Der Gerichtshof hat daher im Prinzip die die Entscheidungen der Staaten auf diesem Gebiet zu respektieren, einschließlich des Stellenwerts, den sie der Religion beimessen, sofern diese Entscheidungen zu keiner Form der Indoktrinierung führen.

 

Die Entscheidung fiel somit zugunsten der positiven Religionsfreiheit der Schülermehrheit aus und sie erwies sich als klug, weil sie die überzogenen laizistischen Schlussfolgerungen des ersten Straßburger Urteils, mit dem sich freilich die Minderheitskirchen in Italien durchaus identifizierten, revidierte und ein zu befürchtendes Ausufern des Falles in eine Art Kulturkampf auf europäischer Bühne nicht zuließ.     

 

I.4. Ein konservatives Credo im heutigen Ungarn

Ein gedanklicher Sprung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt uns nach Ungarn, das gegenwärtig die Ratspräsidentschaft wahrnimmt. Dort wird seit geraumer Zeit an einer Neuformulierung der Verfassung gearbeitet. Verschiedene Entwürfe sind bekannt geworden, die noch im April 2011 zum Beschluss erhoben werden sollen. Da die Regierungspartei über eine Zweidrittelmehrheit verfügt, werden sich ihre Vorstellungen durchsetzen. Sie richten sich gegen die bisherige „Übergangsverfassung“ der Nachwendezeit (1989/90, 1997) und sind bestrebt, den konstitutionellen Neubeginn einer Ära zu inszenieren. Wie den bisherigen kritischen Meldungen zu entnehmen ist, sieht sich die Regierung von Viktor Orbán durch das Wahlergebnis darin bestärkt, ein konservatives Credo politisch umzusetzen. In die Präambel der Verfassung soll nicht nur ein Gottesbezug aufgenommen („Gott segne Ungarn“), sondern auch ein Bezug zur „Heiligen Krone“ hergestellt werden. Die legendäre Krone, die dem König von Papst Silvester II. [999-1003] zum Geschenk gemacht wurde, sie muss wohl als Symbol für das Stephansreich verstanden werden, das sich zwischen dem byzantinischen Kaisertum im Osten und dem römisch-deutschen im Westen etabliert hatte, ein Zwischenreich, das aus der päpstlichen Schenkung der Krone seine Westorientierung ableitete[11]. Wenn nun der „Respekt“ vor der Stephanskrone und der „Stolz“ auf den Staatsgründer König István (969-1038) ausdrücklich in der Verfassung verankert und schließlich auch ein Bekenntnis zum Christentum ausgesprochen werden soll, so wirkt das auf den ersten Blick etwas anachronistisch, drückt aber das Bemühen der Regierung aus, durch einen solchen Anachronismus einen kategorischen Schlussstrich unter die bisherige skandalumwitterte und durch Lüge und Korruption ins Gerede gekommene Politik der Nachwendeära zu ziehen.

 

Dass König István/Stephan seinen Sohn instruierte, Siedler in sein Reich zu holen (hospites Theutonici), weil es sonst schwach und vergänglich (inbecille et fragile) ist, wenn nur eine Sprache gesprochen wird und einerlei Recht gilt, machte Ungarn im Mittelalter zum klassischen Gastland[12]. Dieses Detail, das in der gegenwärtigen Verfassungsdiskussion natürlich keiner Notiz für wert befunden wird, könnte aber die Sensibilität für ethnische, religiöse und kulturelle Minderheiten wecken und verfassungspolitisch Rechnung tragen.

 

Es ist nicht zu übersehen, dass 2011 die überlieferte Trennung von Staat und Kirche an einer brisanten Stelle beseitigt wird. Restaurative Töne erinnern an die traditionell enge Verbindung von Thron und Altar, wie sie zur Zeit der Monarchie und über den Zusammenbruch des Habsburgerreiches hinaus in Ungarn zu beobachten war. Gerade nach Trianon (1920) hat Ungarn einen restaurativen „Neonationalismus“ hervorgebracht, an den manche Äußerungen der unmittelbaren Gegenwart gemahnen. 

 

 

II. Von der Glaubenseinheit zur religiösen Vielfalt

Nach diesen mehr andeutenden religionsrechtlichen Skizzen zur aktuellen Religionsfreiheit möchte ich einen historischen Exkurs einfügen[13]. Dieser Prozess zeigt charakteristische Unterschiede zwischen Österreich und Ungarn auf[14].

 

Auf der Grundlage dieser Regel (Augsburger Religionsfrieden 1555)[15] haben die Habsburger trotz einer zeitweiligen „Legalisierung des Protestantismus[16]  - durch die  Religionskonzession 1568 und Religionsassekuration 1571 in Österreich bzw. die  Religionspazifikation 1572, das Brucker Libell 1578 in Innerösterreich - die Gegenreformation in ihrem Reich durchgesetzt[17]. Das geschah zuerst in Innerösterreich (ab 1585), später in Oberösterreich, wo der „Bruderzwist in Habsburg“ noch eine kurze Atempause verschaffte, kompromisslos aber nach der Niederlage am Weißen Berg (1620), bei dem die protestantischen Stände vernichtet wurden.

 

In ihrer Politik waren die Habsburger auch späterhin durch den Westfälischen Frieden (1648) nicht eingeschränkt worden (IPO Art. V § 41)[18], sie verfügten über ein jus reformandi illimitatum. Die Gegenreformation war ein Hebel gewesen, um den protestantischen Adel auszuschalten. Dem sich etablierenden Absolutismus stand in den böhmisch-deutschen Ländern nichts mehr im Wege. „Ein König – ein Gesetz – ein Glaube“, so lautete die Formel des Absolutismus. Und sie kennzeichnete auch die Vorstellung der Wiener Hofburg. Nur auf der Grundlage einer solchen Glaubenseinheit („die gute Einigkeit in der Religion“) meinte man dieses heterogene Staatsgebilde in ein einheitliches Reich integrieren zu können. Das war die Hauptsorge des konfessionellen Zeitalters, dass nur so allgemeiner Frieden zu wahren sei. Ein rebellierender Untertan (und bei einem fremdkonfessionellen konnte man sich nie sicher sein!) galt als viel gefährlicher als zehn ausländische Feinde. Trotzdem konnte sich in ganz bestimmten Rückzugsgebieten ein in den Untergrund gedrängter „Geheimprotestantismus“ halten[19]. Wurden diese geheimen Protestanten jedoch aufgestöbert, so wurden sie von ihren Familien isoliert und nach Siebenbürgen zwangsdeportiert. Das wird etwas euphemistisch als Transmigration bezeichnet. Bis zur Herrschaftsübernahme durch Joseph II. (1780) hat es an die 4000 Personen betroffen, hauptsächlich aus Oberösterreich, dem „Landl“ ob der Enns. Deshalb werden diese Transmigranten, die im Umkreis von Hermannstadt/Sibiu, und zwar in Neppendorf/Turnişor/Kistorony, Großpold/Apoldu de Sus/Nagyapold und Großau/Cristian/Kereszténysziget, angesiedelt wurden, „Landler“ genannt[20]. Ein beträchtlicher Teil von ihnen stammte hingegen aus Kärnten (Himmelberg, Paternion) oder aus der Steiermark (Murau)[21].

 

Anders sah die Lage in Ungarn aus. Die Habsburger haben zwar auch hier versucht, den Magyaren „böhmische Hosen“ anzuziehen -  eine saloppe Redewendung, die an das Strafgericht über die aufständischen Protestanten am Altstädter Ring (1621) erinnert[22]. Sie umschreibt den Versuch, den Widerstand der ungarischen Stände durch die Methode der Gegenreformation zu brechen. Aber es gelang nicht, den Protestantismus niederzuringen. Die Magyaren leisteten Widerstand. Ausgelöst durch die Rekatholisierung der Elisabeth-Kathedrale in Kaschau/Kassa/Košice als einem ersten Übergreifen der habsburgischen Gegenreformation nach Ungarn, formierte sich der Widerstand[23]. Der siebenbürgische Fürst István Bocskai (1557-1606), ein frommer Calvinist, der die einschlägige Widerstandsliteratur  gelesen hatte, stellte sich an dessen Spitze und erzwang den Wiener Frieden 1606. Das bedeutete die Anerkennung der Religionsfreiheit der ungarischen Stände.

 

Weiters wäre an die Feldzüge des Gabor Bethlen (1580-1629) zu erinnern, die sich in die Kriegskonstellation des Dreißigjährigen Krieges einordnen. Er verbündete sich mit den böhmischen und österreichischen Ständen, die freilich am Weißen Berg bei Prag 1620 vernichtend geschlagen wurden – eine Niederlage, die, wie gesagt, dem Protestantismus in den böhmischen und den österreichischen Ländern den Todesstoß versetzte. Bethlen konnte hingegen die Truppen des Kaisers 1621 schlagen, sodass er im Frieden von Nikolsburg (1621) abermals eine Bestätigung der Religionsfreiheit erzielte. Auf Seite der österreichischen Partner wirkte Georg Erasmus von Tschernembl (1567-1626), der Herr von Schwertberg im oberösterreichischen Machland, der ebenfalls Calvinist und Interpret der einschlägigen Widerstandsliteratur der Monarchomachen gewesen ist und gegen den konfessionellen Absolutismus der Habsburger eine Konföderation der Stände konzipierte[24].

 

Die Ungarn behaupteten eine „ständische Libertaskultur“, zu der die Religionsfreiheit wesentlich dazugehörte. Nach Bethlen ist Fürst Georg Rákóczi I. (1593-1648) zu nennen, der im Linzer Frieden (1645) die Erstreckung der Religionsfreiheit auf die Leibeigenen erreichte, später Imre Thököly (1657-1705), der sogar mit den Osmanen kollaborierte, als sie 1683 gegen Wien vorzogen, schließlich Fürst Franz Rákóczi II. (1676-1735) am Beginn des 18. Jahrhunderts. Im Frieden von Sathmár 1711 wurde erneut für Ungarn und Siebenbürgen die Religionsfreiheit für die rezipierten Religionen gewährt und somit der religionspolitische status quo ante bekräftigt.

 

Diese Kämpfe mit den Habsburgern haben einen völlig anderen Verlauf der Religions- und Kirchengeschichte in Ungarn – im Vergleich zu den habsburgischen Erblanden bewirkt. Eine Ausnahme bildete nur das Dezennium 1671-1681, die sogenannte Trauerdekade des ungarländischen Protestantismus[25]. Eine Verschwörung gegen das Haus Habsburg, geplant vom katholischen Palatin Franz Wesselényi (1605-1667), wurde zum Anlass genommen, die überkommene Ständeverfassung für verwirkt zu erklären und den offenen Absolutismus einzuführen. Vor allem diente sie als Vorwand, um gegen die Protestanten vorzugehen. Ein Großteil der Pastoren und Lehrer wurde in Schauprozessen verurteilt und, wenn sie nicht freiwillig fortzogen, auf die Galeeren verschleppt. Ideologische Grundlage dieser ungebremsten Gegenreformation war die 1671 in Kaschau erschienene und häufig nachgedruckte Streitschrift Veritas toti mundo declarata, welche den Protestantismus per se als verfassungswidrig erklärte. Sie hatte den Bischof von Großwardein/Oradea/Nagyvárad  György Bársony (1626-1678) zum Verfasser[26].  

 

Nach der Trauerdekade bedeutete 1681 der Landtag von Ödenburg/Sopron ein erstes Aufatmen, aber noch keine Entspannung. Er bestimmte in seinem Artikel XXVI, dass den Protestanten in zwei oder drei Ortschaften in jedem Komitat Bauplätze zugesprochen wurden, wo sie Holzkirchen errichten durften. Diese Orte = artikulare Orte wurden im Gesetzartikel angeführt. Auf dem Gebiet der Republik Österreich lag nur eine Artikularkirche, nämlich die reformierte Kirche von Oberwart/Felső Eör[27]. Nur in solchen Artikularkirchen war ein öffentliches Religionsexerzitium (exercitium Religionis publicum) erlaubt, überall sonst gestattete der König nur die private Religionsübung, im Grunde genommen nur eine devotio domestica, die Religionsübung ohne den Dienst eines Geistlichen im privaten Kreis des Hauses. Dass in dieser Konstellation der Protestantismus nicht völlig aufgerieben wurde, sondern bewahrt werden konnte, lag an der Postillenliteratur des Pietismus, die sich an diese kleinen Familienkreise wandte[28]. Wie in Österreich kann daran das Phänomen eines Geheimprotestantismus/Kryptoprotestantismus erkannt werden, der die Jahre bis zum josephinischen Toleranzpatent 1781 im Untergrund überdauerte.

 

Mit dem Toleranzpatent 1781 ist für Österreich jenes Datum erreicht, mit dem das Vorhandensein eines religiösen Pluralismus registriert wurde[29]. Er wurde allerdings durch die Toleranzgesetzgebung (exercitium Religionis privatum, Bauvorschriften für Toleranzbethäuser etc.) nicht an die Öffentlichkeit gehoben, sondern musste sich mit deutlichen Einschränkungen zufrieden geben, durfte vor allem nicht als Konkurrenz zur herrschenden Kirche in Erscheinung treten[30].

 

Diese eingeschränkte Religionsfreiheit der Toleranzzeit kam neben den Evangelischen Augsburger und Helvetischer Konfession auch den Griechisch-Orthodoxen und seit 1782 auch den Juden zugute. Eine Ausweitung dieses Kreises erfolgte erst 1848 mit der Pillersdorff’schen Verfassungsurkunde (25.4.1848) und in der Folge mit dem Grundrechtspatent von 1849, in dem erstmals von einer Mehrzahl von gesetzlich anerkannten christlichen Kirchen die Rede war. Die nächsten Schritte ließen sehr lange auf sich warten: 1861 Protestantenpatent, 1867 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger[31], das Verfassungsgesetz der konstitutionellen Monarchie, dessen Artikel 14 (Glaubens- und Gewissensfreiheit), 15 (Kirchenartikel) und 17 (Wissenschaft, Schule, Religionsunterricht) noch heute in Kraft stehen, weiters das Gesetz über Interkonfessionelle Verhältnisse[32] und das Anerkennungsgesetz[33], das durch das Auftreten der Altkatholiken unmittelbar veranlasst war[34]. Das sind nur die bekanntesten religionsrechtlichen Quellen des 19. Jahrhunderts, hinzuzufügen wäre noch das Kirche-Schule-Gesetz aus 1868, das ebenfalls noch immer in Geltung steht.

 

Noch in der Ära der Monarchie wurde als Folge der Okkupation von Bosnien und der Herzegowina der Islam (nach hanefitischem Ritus) gesetzlich anerkannt[35]. Das konnte nicht im Wege einer Verordnung zum Anerkennungsgesetz geschehen, sondern dazu bedurfte es eines eigenen Gesetzes, weil diese Glaubensgemeinschaft in struktureller Hinsicht nicht den Vorgegebenheiten des Anerkennungsgesetzes entsprach. Aber an diese erfolgte Anerkennung konnte in den 80er-Jahren des 20. Jahrhunderts angeknüpft werden, als ein akuter Regelungsbedarf gegeben war. Gegenüber den aus dem anglo-amerikanischen Raum stammenden Missionskirchen, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (1869 Baptisten, 1870 Methodisten, 1890 Adventisten) im Habsburgerreich auftraten, hatten sich die etablierten Großkirchen quergelegt[36], sie konnten nur teilweise und mit großer Verzögerung anerkannt werden.

 

Eine Erleichterung erbrachte der Staatsvertrag von St. Germain 1919, weil er den Angehörigen bisher noch nicht anerkannter Bekenntnisse die öffentliche Religionsübung einräumte und somit die äußerst schwierige Situation der erwähnten amerikanischen Missionskirchen etwas entschärfte. Um die Anerkennung mussten sie weiterhin kämpfen. Die Methodistenkirche erlangte sie erst 1951, seit 2004: Evangelisch-methodistische Kirche[37], Baptisten und Adventisten sowie weitere religiöse Bekenntnisgemeinschaften scheiterten an der 1998 eingeführten Zweipromille-Klausel.

 

Dieses letzte Kapitel der österreichischen Religionsrechtsgeschichte, das mit dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz 1998 eingeleitet wurde[38], hat die Republik wiederholt in das Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit gezerrt[39]. Es wurde als Anerkennungsverhinderungsgesetz angeprangert, weil es das Anerkennungsverfahren zweistufig ausgestaltete, die erste Stufe einer staatlichen Registrierung liberalisierte und zwölf religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Rechtspersönlichkeit führte, die zweite Stufe der gesetzlichen Anerkennung hingegen an bestimmte Bedingungen knüpfte, etwa eine Mitgliederzahl von zwei Promille der österreichischen Bevölkerung (ca. 16.000). Mit der gesetzlichen Anerkennung sind der öffentlich-rechtliche Status und das Angebot staatlicher Kooperation im Sozial- und Bildungsbereich verbunden.

 

An diesem Punkt offenbarte sich erneut die zurückhaltende Politik der österreichischen Kultusverwaltung. Waren die positiv abgeschlossenen  Anerkennungsverfahren nach Ende des 2. Weltkrieges an den Fingern abzuzählen (Methodisten 1951, Mormonen 1955, Armenisch-apostolische Kirche 1972, Neuapostolische Kirche 1975, Buddhisten 1983, Syrisch-orthodoxe Kirche 1988), so eröffnete das Orientalisch-orthodoxe Kirchengesetz[40] 2003 (besser: Altorientalen-Gesetz) wohl den Weg zur Gleichstellung der Koptisch-orthodoxen Kirche, aber den anderen Anerkennungswerbern blieb der Erfolg versagt. Einzig der religiösen Bekenntnisgemeinschaft „Jehovas Zeugen“, deren jahrelanger Prozess bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führte, wurde die Anerkennung zuteil[41], sie ist die vierzehnte der gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften. Hinzuzufügen ist an dieser Stelle noch, dass seit der Novellierung des Vereinsgesetzes 2002[42] die vereinsrechtliche Konstituierung einer Religionsgemeinschaft  möglich ist, wenn sie etwa die erforderlichen Bedingungen des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes nicht erfüllt.

 

Gegen diese restriktive Politik der österreichischen Kultusbehörden wird immer wieder Rechtsschutz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesucht: einige Verfahren wurden abgeschlossen, die zu einer Verurteilung Österreichs und zu einer Korrektur des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes geführt haben[43], einige Verfahren stehen noch aus. Ob diese die bekämpfte Zwei-Promille-Klausel zu Fall bringen werden, ist derzeit noch reine Spekulation.

 

Völlig konträr verhält sich die kultusrechtliche Entwicklung im pannonischen Nachbarland Ungarn: Dort wurde in denkbar liberaler Weise auf quantifizierende Auflagen für die Anerkennung völlig verzichtet, wodurch aber das Rechtsinstitut der Anerkennung entwertet wurde[44]. Im Zuge der Verfassungsreform wird nun ernsthaft über eine Reparatur des Anerkennungsrechts nachgedacht und eine restriktivere Verfahrensweise in Aussicht genommen.  

 

Mit dieser auf Österreich-Ungarn bezogenen Pointe möchte ich schließen, um in fünf Thesen die Ausführungen zusammen zu fassen.

 

III. Fünf Abschlussthesen

1.      These: Die keineswegs geradlinige und widerspruchsfreie Entwicklung von der religiösen Einheitskultur zur multireligiösen Vielfalt findet in der Religionsfreiheit Motor und Ziel.

2.      These: Pannonien als humanistische europäische Region mit kosmopolitischen Ansprüchen verbietet eine verengte christliche Zuspitzung der Religionsfreiheit genauso wie eine laizistische Verdrängung der religiösen Interessen und Symbole aus dem Raum der Öffentlichkeit.

3.      These: Pannonien bezieht sich auf eine gelungene Integration unterschiedlicher religiöser, ethnischer und kultureller Traditionen und weiß sich deshalb einem Pluralismus sinnstiftender Instanzen verpflichtet und zur Koexistenz herausgefordert.

4.      These: Interkonfessionelle und interreligiöse Kommunikation und Koexistenz muss getragen sein vom Anspruch der Toleranz und gegenseitigen Wertschätzung der Diversität. Nur so ist es möglich zu einer „Partnerschaft der Religionen“ zu gelangen, die für die Zukunft von ausschlaggebender Bedeutung sein wird, will man nicht vor dem „Kampf der Kulturen“ / Clash of Civilizations (Samuel P. Huntington) kapitulieren.

5.      These: Pannonien muss diese Partnerschaft der Religionen verwirklichen, will es sich als Vorzeigeregion Europas etablieren. Dazu ist Augenmaß und Lernbereitschaft erforderlich.



* Vortrag Schloss Szechenyi, Nagycenk (18.03.2011) im Rahmen der Tagung des Europahauses Eisenstadt: Herkunft braucht Zukunft – Pannonien 2021 (17.-19.03.2011).

[1] Dazu die essayistische Darstellung bei Jakob Perschy, Die Erfindung von Pannonien – oder Burgenland, in: Dieter A. Binder/Helmut Konrad/Eduard G. Staudinger (Hg.), Die Erzählung der Landschaft, Wien-Köln-Weimar 2011, 87 ff.

[2] Zu diesen Visionen vgl. Hans Göttel (Hg.), Polis Pannonia . Lesart zur Bildung des Politischen (Almanach 2000), Eisenstadt 2000; Herwig Strobl, Alte Grenzen – neue Zäune, ebd. 10.

[3] Zur juristischen Seite meines Beitrags sei hier generell verwiesen auf: Herbert Kalb/Richard Potz/Brigitte Schinkele, Religionsrecht, Wien 2003. 

[4] BGBl. Nr. 210/1958.

[5] Paul Philippi, Staatliche Einheit und gesellschaftliche Pluralität in der Religionsgesetzgebung des Fürstentums Siebenbürgen, in: ders., Land des Segens? Fragen an die Geschichte Siebenbürgens und seiner Sachsen, Köln-Weimar-Wien 2008, 167 ff., 181.

[6] Christian Preusse, „… das Unkraut des Irrglaubens auszureuten“. Kryptoprotestantismus in den habsburgischen Erblanden und Transmigration nach Siebenbürgen, in: Zeitschrift für Siebenbürgische Landeskunde 29 (2006) 161 ff.; Erich Buchinger, Die „Landler“ in Siebenbürgen. Vorgeschichte, Durchführung und Ergebnis einer Zwangsumsiedlung im 18. Jahrhundert, München 1980.

[7] Appl. No. 30814/06 Lautsi and others v. Italywww.echr.coe.int (Zugriff am 18.03.2011).

[8] VfGH G 287/09-25, 09.03.2011 – Presseinformation 16.03.2011: www.verfassungsgerichtshof.at  - dazu der Kommentar in kathpress Nr. 64/16.03.2011.

[9] Appl. No. 30814/06 Lautsi and others v. Italywww.echr.coe.int (Zugriff am 18.03.2011).

[10] Herbert Kalb/Richard Potz/Brigitte Schinkele, Österreichisches Religionsrecht in der jüngsten Straßburger Rechtssprechung, in: öarr 56 (2009) 400 ff.

[11] Harald Zimmermann, Die deutsche Südostsiedlung im Mittelalter, in: Günter Schödl (Hg.), Land an der Donau = Deutsche Geschichte im Osten Europas, Berlin ²2002, 50.

[12] Zimmermann, Die deutsche Südostsiedlung, 22 ff.

[13] Heinrich Schmidinger, Wege zur Toleranz. Geschichte einer europäischen Idee in Quellen, Darmstadt 2002. - Eine essayistische Darstellung bei Karl W. Schwarz, „Religion“ in Österreich. Von der Glaubenseinheit zur religiösen Vielfalt, in: Hannes Androsch (Hg.), Österreich. Geschichte, Gegenwart, Zukunft, Wien 2010, 432 ff. 

[14] Zur ungarischen Geschichte verweise ich generell auf: István György Tóth (Hg.), Geschichte Ungarns, Budapest 2005, zur ungarischen Kirchengeschichte: Mihály Bucsay, Der Protestantismus in Ungarn 1521-1978, 2 Bd.e Wien-Köln-Graz 1977-1979.

[15] Christoph Link, Kirchliche Rechtsgeschichte, München ²2011, 77 ff.

[16] Rudolf Leeb, Der Streit um den wahren Glauben. Reformation und Gegenreformation in Österreich, in: Geschichte des Christentums in Österreich, Wien 2003, 145 ff.

[17] Rudolf Leeb/Susanne Cl. Pils/Thomas Winkelbauer (Hg.), Staatsmacht und Seelenheil. Gegenreformation und Geheimprotestantismus in der Habsburgermonarchie, Wien-München 2007; Thomas Winkelbauer, Ständefreiheit und Fürstenmacht. Länder und Untertanen des Hauses Habsburg im konfessionellen Zeitalter, Wien 2003; Gustav Reingrabner, Um Glaube und Freiheit. Eine kleine Rechtsgeschichte der Evangelischen in Österreich und ihrer Kirche, Frankfurt/M. 2007.

[18] Link, Kirchliche Rechtsgeschichte, 96 ff.

[19] Rudolf Leeb/Martin Scheutz/Dietmar Weikl (Hg.), Geheimprotestantismus und evangelische Kirchen in der Habsburgermonarchie und im Erzstift Salzburg (17./18. Jahrhundert), Wien-München 2009.

[20] Martin Bottesch/Franz Grieshofer/Wilfried Schabus (Hg.), Die Siebenbürgischen „Landler“, Wien-Köln-Weimar 2002.

[21]Dieter Knall, Aus der Heimat gedrängt. Letzte Zwangsumsiedlungen steirischer Protestanten nach Siebenbürgen unter Maria Theresia, Graz 2002; Stephan Steiner, Reisen ohne Wiederkehr. Die Deportation von Protestanten aus Kärnten 1734-1736, Wien-München 2007.

[22] Richard Potz, Die Donaumonarchie als multikonfessioneller Staat, in: Kanon XII (1994) 49 ff.

[23] Márta Fata, Ungarn, das Reich der Stephanskrone, im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung, Münster 2000; diess./Anton Schindling (Hg.), Calvin und Reformiertentum in Ungarn und Siebenbürgen, Münster 2010.

[24] Karl W. Schwarz, Der „politische“ Kalvinist Georg Erasmus Tschernembl (1567-1626) und sein Kampf um die Religionsfreiheit in Oberösterreich, in: Historia Ecclesiastica 1 (2011) [im Druck].

[25] Peter F. Barton/László Makkai (Hg.), Rebellion oder Religion? Budapest 1977.

[26] Joachim Bahlcke, „Veritas toti mundo declarata“. Der publizistische Diskurs um Religionsfreiheit, Verfassungsordnung und Kirchenrecht in Ungarn im letzten Drittel des 17. Jahrhunderts – eine Fallstudie, in:  ders./Karen Lambrecht/Hans-Christian Maner (Hg.), Konfessionelle Pluralität als Herausforderung. Koexistenz und Konflikt in Spätmittelalter und Früher Neuzeit. Winfried Eberhard zum 65. Geburtstag, Leipzig 2006, 553 ff.

[27] Imre Gyenge, Der Ungarische Landtag zu Ödenburg 1681 und die Artikulargemeinden, in: Peter F. Barton (Hg.), Im Lichte der Toleranz, Wien 1981, 33 ff.

[28] Zoltán Csepregi, Das königliche Ungarn im Jahrhundert vor der Toleranz (1681-1781), in: Leeb/Scheutz/ Weikl (Hg.), Geheimprotestantismus, 299 ff. 

[29] Peter F. Barton (Hg.), Im Lichte/Zeichen der Toleranz. Aufsätze zur Toleranzgesetzgebung des 18. Jahrhunderts im Reiche Josephs II., 2 Bände Wien 1981.

[30] Reiner Sörries, Von Kaisers Gnaden. Protestantische Kirchenbauten im Habsburger Reich, Köln-Weimar-Wien 2008.

[31] RGBl. Nr. 142/1867.

[32] RGBl. Nr. 49/1868.

[33] RGBl. Nr.  68/1874.

[34] Christian Halama, Altkatholiken in Österreich, Wien-Köln-Graz 2004,  137 ff.

[35] RGBl. Nr. 159/1912 i.d.F. BGBl. Nr. 164/1988 (ohne Ritusbeschränkung); Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 625 ff.; Hermann Weber, Zurückhaltende Abwehr, fürsorgliche Belagerung oder hereinnehmende Neutralität? Die Rechtslage des Islam in den unterschiedlichen europäischen Staaten, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 52 (2007) 354 ff., 382 ff.

[36] Daniel Heinz, Church, State and Religious Dissent, Frankfurt/M. u.a. 1993; Franz Graf-Stuhlhofer (Hg.), Frisches Wasser auf dürres Land. Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich, Kassel 2005, 207 ff.; Patrick Ph. Streiff, Der Methodismus in Europa im 19. und 20. Jahrhundert, Rieden/Allgäu 2003, 117 ff.

[37] BGBl. II Nr. 190/2004 – dazu Karl W. Schwarz,  MK + LK = EmK. Eine geheimnisvolle kultusrechtliche Gleichung, in: öarr 52 (2005) 124 ff.

[38] Bekenntnisgemeinschaftengesetz 1998, BGBl. I Nr. 19/1998; Religionen in Österreich, hrsg. vom Bundespressedienst, Wien 2007; Karl W. Schwarz, Ein solides rechtliches Fundament, in: Ökumenischer Rat der Kirchen in Österreich (Hg.), Begegnung und Inspiration. 50 Jahre Ökumene in Österreich, Graz-Wien-Köln 2008, 33 ff.; ders., Das Verhältnis von Staat und Kirche in Österreich, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 52 (2007) 464 ff. Der aktuelle Stand ist auf der Homepage des Kultusamtes zu ersehen: www.bmukk.gv.at

[39] Rüdiger Noll, Religionsfreiheit. Entwicklung und neuere Diskussion in Europa, in: Ökumenisches Forum 22/1999, 133 ff.; Brigitte Schinkele, Religiöse Bekenntnisgemeinschaften und verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz, in: Juristische Blätter 124 (2002) 498 ff.

[40] BGBl. I Nr. 20/2003 – dazu Werner Jisa, Die Beziehungen der Republik Österreich zu den Religionsgemeinschaften, in: Festgabe für Grigorios Larentzakis = Ökumenisches Forum 25/2002, 361 ff.; Brigitte Schinkele, Die Rechtsstellung der Orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich, in: öarr 51 (2004) 221 ff.

[41] BGBl. II Nr. 139/2009.

[42] BGBl. I Nr. 66/2002 – dazu Heinz Tichy, Religiöse Gemeinschaften nach dem Vereinsgesetz 2002, in: öarr 51 (2004) 379 ff.

[43] Kalb/Potz/Schinkele, Österreichisches Religionsrecht in der jüngsten Straßburger Rechtssprechung, in: öarr 56 (2009) 400 ff.; BGBl. I Nr. 84/2010.

[44] Balázs Schanda, Staat und Kirche in Ungarn, in: Gerhard Robbers (Hg.), Staat und Kirche in der Europäischen Union, Baden-Baden ²2005, 351 ff.